Allgemeine Geschäftsbedingungen der

AS-Gebaeudeservice.hamburg GmbH

für Dienstleistungen sowie Werkleistungen und Geschäfte allgemeiner Art

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Auftragsgeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(3) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(4) Auftraggeber  i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Endverbraucher, privat Personen als auch Unternehmer.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Art und Umfang der Leistung

(1) Die Leistungen werden entsprechend der im Angebot/Auftrag der auch in E-Mail Form möglich ist in vereinbarten Leistungsbeschreibungen durchgeführt. Strafbare Handlungen sind Ausgeschlossen und nicht Erfüllungspflichtig.

(2) Ist der Auftragnehmer aufgrund nicht von ihm zu vertretender Umstände (insbesondere bei Arbeitskämpfen, widrigen Arbeitsbedingungen und/oder allgemeinen Umständen wie Wetter, unzumutbare Handlungen, Gefahr für Leib und Leben, unzumutbare Diskrepanzen etc.) an der Erbringung der ihm übertragenen Leistungen gehindert, so wird der Auftragnehmer für die Dauer der Beeinträchtigung von der Erbringung der ihm übertragenen Leistung ersatzlos befreit. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche in welcher Form auch immer, zu. Bestand das Leistungshindernis für den Auftragnehmer schon bei Abschluss des Vertrages, gilt dies nur dann, wenn der Auftragnehmer das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, die zur Unmöglichkeit der Leistung führen, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art der Leistung vorhersehbar geringen Schaden.

§3 Abnahme der Leistung

(1) Die durchgeführten Arbeiten sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten vom Kunden abzunehmen, die Abnahme ist auf Antrag des Auftragnehmers schriftlich zu bestätigen Leistungsnachweis ist hier der Erfolgreiche Vertragsgerechten Erfüllung eine unantastbare Bestätigung. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten begründete Mängelrügen erhebt. Nachweise dürfen im Einzelfall durch Bildaufnahmen dokumentiert und Geführt werden. Mit der Übersendung von Sachbezogener  Bilder ist ein Leistungsnachweis erbracht.

(2) Werden vom Kunden begründete Mängelrügen erhoben, so ist der Aufragnehmer zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet es sei denn er kann die Fachlich korrekte Ausführung Nachweisen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung wird dem Kunden jedoch das Recht vorbehalten, die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen des Auftragnehmers werden durch die vorstehenden Regelungen (Abs. 2 S. 1 und 2) nicht berührt. Entsprechendes gilt für das Recht des Kunden, wegen eines Mangels der Arbeitsleistung nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Winterdienst ist hier Ausgeschlossen. Die Räumung von Schnee und/oder Glatteis unterliegen Naturgewalten die nicht Vorhersehbar sind und auch nicht Nachbesserbar sind.

(3) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragsverpflichtungen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Winterdienst ausgeschlossen außer einer Winterdienst Haftpflicht und deren Haftung. Bei einfacher Räumung des Schnees gilt der Auftrag und oder der Vertrag als erfüllt. Salz Streuung im Winterdienst ist verboten und wird von der AS-Gebaeudeservice.hamburg GmbH nicht praktiziert. Wurde der Kunde darauf Aufmerksam gemacht gilt die Erfüllung der Pflicht des Auftragsnehmers und es kann keinerlei Pflichtverletzung angezeigt werden.

(4) Gewährleistungsansprüche, die auf einem Mangel der Arbeitsleistung des Auftragnehmers beruhen, verjähren nach einem Jahr. Im Winterdienst gilt alleine und einmalige räumen des Schnees schon als komplette Erfüllung und eine Gewährleistung entfällt somit.

(5) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gewährleistungsrechte des Kunden wegen mangelhafter Arbeitsleistung ausschließen oder beschränken, kann sich der Auftragnehmer auf diese nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit seines Werks übernommen hat.

§4 Aufmaß

(1)Die mit der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigungshandwerks zu ermitteln. Die festgestellten Maße gelten als anerkannt bei Unterschrift des Arbeitsnachweises. Vereinbarte Pauschalpreise berührt das nicht.

§5 Preise

Preise die in dem Angebot/Auftrag festgelegt sind, zuzüglich Umsatzsteuer, sind für die Parteien verbindlich.

§6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort netto ohne Abzüge nach Eingang zu zahlen (8Tage). Sollte eine Sonderregelung zum Tragen kommen bedarf es einer Schriftlichen Genehmigung des Auftragsnehmers. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Das Einbehalten von Sicherungsbeträgen ist nicht zulässig. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Auftragnehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.

(2) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Ist der Kunde Unternehmer, steht diesem im Hinblick auf Forderungen gegen den Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. §273 BGB oder ein Leistungsverweigerungsrecht i.S.d. §320 BGB nur dann zu, wenn es sich hierbei um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen handelt. Winterdienst stellt hier eine Sonderregelung dar die in (3) beschrieben werden.

(3) Winterdienst und die daraus resultierende Geldschuld sind nach Rechnungsstellung sofort netto Kasse ohne Abzug zu zahlen (8Tage). Sollte der Auftraggeber nicht zahlen berechtigt das den Auftragnehmer dem Leistungsversprechen nicht mehr nach kommen zu müssen. Die berechtigte Leistungsverweigerung ist erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung Aufgehoben. Bei erst Aufträgen und Neuverträgen muss der Auftragnehmer die erste Rechnung zum 15. des ersten Leistungsmonats zu 50% in Vorkasse begleichen. Zuwiderhandlung berechtigt die Leistungsversprechen nicht nach zu kommen befreit aber nicht von Zahlungsverpflichtungen. Auftragserteilung ist Prinzipiell nur für eine Saison möglich und somit auch Kostenpflichtig für die gesamte Saison. Saison ist von November bis April einschließlich. Sonderzeiten bedürfen der schriftlichen Absprache. Ist ein Vertrag verbal oder nonverbal geschlossen gilt dieser prinzipiell für eine gesamte Saison. Durch diesen Umstand ist auch die gesamte Saison der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Sollte der Auftraggeber den Auftrag zurückziehen aus welchen Gründen auch immer berührt das die Zahlungspflicht nicht. Als Rechtsfolgend gilt dann das der gesamte Saison-Preis sofort fällig Kasse ohne Abzug ist. Bei verbalen Verträgen gilt die Absichtserklärung des Auftragsgebers bei der der Auftragsnehmer lediglich einmal die gewünschten Leistungen erfüllt haben muss. Angefangene Leistungsmonate sind unberührt hiervon und sind immer und ohne Rechtsbehelf zu zahlen.

(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Kunde wegen mangelhafter Arbeitsleistung zur Selbstvornahme berechtigt ist, und für die insoweit erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangt. Winterdienst ausgeschlossen.

§7 Kündigung für Regelreinigungen

Kündigung für Regelreinigungen sind, soweit nicht anders vereinbart, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich zu kündigen.

§8 Kündigung des Winterdienstes

Kündigung des Winterdienstes ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monaten zum Saison Ende schriftlich zu kündigen.

§9 In Kenntnisnahme

Der Kunde der AS-Gebaeudeservice.hamburg GmbH wurde ausdrücklich verbal und/oder nonverbal auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin gewiesen. Bei Auftragserteilung hat somit der Kunde die unsere Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert. Weitere Rechtsansprüche gelten nicht.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Daten aus den Vertragsbeziehungen, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig, personenbezogene Daten in diesem Sinne gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags zweckmäßig ist.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§11 Salvatorische Klausel.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt für Dienstleistungen sowohl als auch für Werkleistungen und weiterer allgemeinen Geschäfte.